Satzung des Vereins „einer für alle e. V.“


Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 31.10.2000 in Görlitz.
Zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 27.03.2021 in Görlitz.
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Görlitz unter der Registriernummer VR 6625 am 26.10.2000.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „einer für alle e. V.“ Er ist im Vereinsregister eingetragen.
  2. Sitz des Vereins ist Görlitz.

§ 2 Zweck

Der Verein „einer für alle e. V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. 

Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene sowie die Förderung der Religion.

Zweck des Vereins ist es, Menschen darin zu unterstützen, ihr Leben zu gestalten, sich in die Gesellschaft einzugliedern und persönliche Verantwortung zu übernehmen.

Der Satzungszweck der Jugendhilfe wird verwirklicht insbesondere durch

  • Sport-, Freizeit- und sozialpädagogische Angebote für Kinder, Jugendliche und Familien
  • die Betreuung und Begleitung von hilfebedürftigen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen.

Der Satzungszweck der Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene wird im In- und Ausland verwirklicht insbesondere durch

  • Besuche in Gefängnissen
  • die Betreuung und Begleitung von ehemaligen Strafgefangenen bei der Integration im Wohn- und Berufsbereich.

Der Satzungszweck der Religion wird verwirklicht insbesondere durch

  • Verbreitung christlicher Literatur,
  • Durchführung von Bibelkursen zur geistigen und sittlichen Förderung der Beteiligten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, dem Zweck des Vereins im Sinne des §2 zustimmt und die Arbeit praktisch und inhaltlich unterstützt.
  2. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    • mit dem Tod des Mitgliedes
    • durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand oder
    • durch Ausschluss aus dem Verein.
  4. Mitglieder, die sich vereinsschädigend verhalten oder grob gegen die Zwecke des Vereins verstoßen, können durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem/r Betroffenen muss vorher Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand und
  • die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern.
    • dem/r 1. Vorsitzenden,
    • dem/r 2. Vorsitzenden,
    • dem/r LeiterIn Finanzen.
  2. Der Vorstand wird alle zwei Jahre mit 2/3 Mehrheit von allen anwesenden Mitgliedern gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird.
  3. Fällt ein Vorstand während einer Wahlperiode aus, ist eine außerordentliche MV einzuberufen. Die MV muss eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlperiode vornehmen.
  4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins im Sinne von § 2 dieser Satzung. Dazu gehören insbesondere:
    • Leitung und Planung der Vereinstätigkeit,
    • Beschluss zu den Mitgliedschaftsanträgen,
    • Begleitung der Mitglieder,
    • Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
    • Erstattung eines Geschäftsberichtes in der MV.
  5. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal statt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Mitglieder anwesend sind.
  6. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  7. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand lädt die Mitglieder des Vereins zwei Wochen im Voraus mindestens einmal jährlich zu einer MV ein. Jedes in der MV anwesende Mitglied verfügt über eine Stimme. Vertretung durch Vollmacht ist nicht möglich.
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über grundsätzliche Belange des Vereins. Hierzu gehört insbesondere:
    • Wahl des Vorstandes,
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    • Entlastung des Vorstandes,
    • Auflösung des Vereins gemäß § 11.
  3. Der Vorstand hat eine MV einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordern.
  4. Über die Beschlüsse der MV ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/r VersammlungsleiterIn und dem/r ProtokollführerIn zu unterzeichnen ist.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die MV. Sie kann den Beitrag in Ausnahmefällen bis zu 50 % ermäßigen (so z.B. für SchülerInnen, StudentenInnen, Arbeitslose, SozialhilfeempfängerInnen).

§ 9 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2000.

§ 10 Satzungsänderungen

Anträge auf Änderung der Satzung sind schriftlich an den Vorstand einzureichen. Sie sind den Mitgliedern mit der Einladung zur MV bekannt zu geben. Für eine Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Fish Lausitz e. V. mit Sitz in Weißkeißel, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.